Anlage I.
Anlage ll.
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Gleichzeitig ist von dem Bundesrate die unten in der Anlage l abgedruckte
neue Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen — die Anlagen C, l), l und II
sind nicht mit abgedruckt — und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober
1907 ab festgestellt worden.
Wir verordnen nun zur Ausführung
A. der Grundsätze für die Besetzung der miteleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Milltär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins,
was folgt:
l. Zu 8 2.
Weitergehende Bestimmungen bezüglich der Versorgung der Militäranwäter
im Zivildienst bestehen zurzeit im Fürstentume nicht.
II. Zu §§5 3—8.
Das Verzeichnis der den Militäranwärtern und den Inhabern des
Anstellungsscheins im Staatsdienst des Fürstentums Reuß j. L. einschließlich der
Landessparkassen vorbehaltenen Stellen ist in der Anlage II beigefügt.
Die Unterbeamtenstellen sind in demselben mit einem ) bezeichnet.
III. Zu § 12.
Anstellungsbehörde ist das Fürstliche Ministerium.
un den Bewerbungen ist der Dienstzweig, in welchem der Bewerber
angestellt zu sein wünscht (Kanzleidienst, Dienerstellen usw.), anzugeben.
IV. Zu § 16.
für das Fürstentum ist das Bezirkskommando Marburg.
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B. der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden ufsw. mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins,
was folgt:
I. Zu § 1.
Weitergehende Vorschriften bezüglich der Versorgung der Militär-
anwärter usw. im Zivildienst bestehen zurzeit im Fürstentume nicht.