Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Anlage I. 
Anlage ll. 
100 
Gleichzeitig ist von dem Bundesrate die unten in der Anlage l abgedruckte 
neue Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen — die Anlagen C, l), l und II 
sind nicht mit abgedruckt — und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 
1907 ab festgestellt worden. 
Wir verordnen nun zur Ausführung 
A. der Grundsätze für die Besetzung der miteleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Milltär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins, 
was folgt: 
l. Zu 8 2. 
Weitergehende Bestimmungen bezüglich der Versorgung der Militäranwäter 
im Zivildienst bestehen zurzeit im Fürstentume nicht. 
II. Zu §§5 3—8. 
Das Verzeichnis der den Militäranwärtern und den Inhabern des 
Anstellungsscheins im Staatsdienst des Fürstentums Reuß j. L. einschließlich der 
Landessparkassen vorbehaltenen Stellen ist in der Anlage II beigefügt. 
Die Unterbeamtenstellen sind in demselben mit einem ) bezeichnet. 
III. Zu § 12. 
Anstellungsbehörde ist das Fürstliche Ministerium. 
un den Bewerbungen ist der Dienstzweig, in welchem der Bewerber 
angestellt zu sein wünscht (Kanzleidienst, Dienerstellen usw.), anzugeben. 
IV. Zu § 16. 
für das Fürstentum ist das Bezirkskommando Marburg. 
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B. der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden ufsw. mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins, 
was folgt: 
I. Zu § 1. 
Weitergehende Vorschriften bezüglich der Versorgung der Militär- 
anwärter usw. im Zivildienst bestehen zurzeit im Fürstentume nicht.
	        
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