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II. Zu §§ 10 ff. und § 18.
Als Anstellungsbehörde hat zu gelten
a) für die Kommunalverbände (Bezirke) der Bezirksausschuß,
b) für die Gemeinden der Gemeindevorstand.
Welche Behörde berufen ist, die Funktionen der staatlichen Aufsichtsbehörde
wahrzunehmen, bestimmt sich nach den einschlagenden landesrechtlichen Vorschriften.
Landeszentralbehörde ist das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das
Innere.
III. Zu §§ 7 und 16.
Das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen
ist von der Anstellungsbehörde nach Anlage III aufzustellen und der staatlichen Amiaae Ul.
Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Die staatliche Aufsichtsbehörde hat das genehmigte Verzeichnis der Landes-
zentralbehörde mit den erforderlich erscheinenden Erläuterungen einzureichen.
Das Verzeichnis ist unbeschadet der früher wegen wesentlicher Aenderung
der betreffenden Stellen oder der auf dieselben bezüglichen Verhältnisse vorzu-
nehmenden Berichtigungen alle fünf Jahre neu aufzustellen; die zurzeit genehmigten
Verzeichnisse bleiben in Geltung, doch sind die Unterbeamtenstellen in denselben
ersichtlich zu machen.
IV. Zu § 18.
Die Anstellungsbehörde hat bis Ende Jannar jedes Jahres nach Anlage IV Aulage kv.
ein Verzeichnis der während des vorhergegangenen Kalenderjahres erledigten und
besetzten, den Militäramwärtern usw. ganz oder teilweise vorbehaltenen Stellen,
gegebenen Falles eine Fehlanzeige, bei der staatlichen Aufsichtsbehörde einzureichen.
Diese hat das Verzeichnis der Landeszentralbehörde mit den erforderlich
erscheinenden Erläuterungen vorzulegen.
Die Vorschrift in § 17 der Grundsätze wird hierdurch nicht berührt.
C.
Die den gleichen Gegenstand betreffenden bisherigen Bestimmungen werden
hiermit aufgehoben.
Gera, den 8. Januar 1908.
Färstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber.
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