Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Aulage A. 
Aulage B. 
102 
Anlage I. 
rundsfätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. 
81. 
(I.) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder 
Inhaber des Zivilversorgungoscheins. 
(2.) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Be- 
stimmungen der §§ 15 und 16") des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 593) Anspruch darauf haben, nach Anlage à erteilt. Auch für solche 
Personen, die den Zivilversorgungsschein noch nachträglich auf Grund des Militär- 
pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) und der Novelle 
vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) erhalten, wird er nach diesem Muster 
ausgestellt. 
G#.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten 
gehören, auf Grund des § 17°/) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungs- 
schein flr den Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B aus- 
zustellen. Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf 
die Stellen des Unterbeamtendienstes. 
(4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren 
erteilt werden, die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder 
in der Marine in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder 
*) Die 88 15 und 16 des Gesebes vom 31. Mai 10060 lauten: 
  
Kapitulauten enwerben durch Fuesshm#ürs Lie#en den Anspruch auf den Zivilversorgungs. 
schein, en sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (& 0) findet 
hierbei nicht statt. 
5 1. 
Kavitulanten mit kürgerer als zwälsiähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im 
altiven Dienste nichl mehr venvendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen 
werden, haben Anspruch auf den Zivilversoraungoschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar 
erscheinen.) 
) Der & M des Gesehes vom 31. Mai 1006 lautet: 
Den nicht zu den Kapitulanten nehörenden Unlerossizieren und Gemeinen kann aus 
ihren Antrag noben der Rente ein Austellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen werden, 
wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
	        
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