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im Zivildienst erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nach-
stehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern
(Militäranwärtern) fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern
des Anstellungsscheins zu besetzen.
§5 à#
Ausschließlich mit Militäramwärtern und — soweit es sich um Unter-
beamtenstellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der
Reichskanzlei, dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der aus-
wärtigen Angelegenheiten, den Chiffrier-Bureaus, den Gesandt-
schaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der
Lohnschreiber, soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung
des Schreibwerkes (Abschreiben, Reinschriften anfertigen, Ver-
gleichen usw.) und der damit zusammenhängenden Dienst-
verrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den
Gesandtschaften und Konsulaten:
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in
mechanischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen
Keuntuisse erfordern.
84.
(1.) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den
Ministerien und sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandt-
schaften und Konsulaten:
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste Journal-,
Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und der-
gleichen) mit Ausschluß derjenigen, für die eine besondere
wissenschaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird.
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen
zu verfahren.