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(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit
anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden,
die zu deren Uebernahme befähigt und bereit sind.
(2.) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur
zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder
andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit,
auf Kilndigung oder sonst auf Widerruf geschieht.
6(3.) Zu vorilbergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter
können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qua-
lifizierte Militäranwärter und — bei Unterbeamtenstellen — auch qualifizierte
Inhaber des Anstellungsscheins nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne un-
verhältnismäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann.
8 10.
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Be-
sebung erledigter Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat,
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und
Wartegeld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht
auf Anstellung im Zivildienste verliehen ist,
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern usw.
vorbehaltenen Stellen Amwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw.
vorbehaltenen Stellen verliehen werden:
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich
geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand
versetzt werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militär-
anwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von solchen
Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis
zu geben;
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins') gegen Rückgabe dieses
Scheines, sofern eine Reichsbehörde oder eine Behörde des be-
er Forstversorgungsschein kann gelerulen Jägern bei sorlgesetzt guter Führung und nach
Vestehen a Fachprüsungen unter solgenden Bedingungen verliehen werden:
ch Ablauf der 12 jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Ein,
en mit 1 Jahre) im altiven Dienste, lm übrigen aber in der Reserve