Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  —  650  — stehende Prisenurteile zurückzugeben oder, soweit sie nicht mehr vorhanden sind, 
in Geld zu ersetzen; für die Zeit bis zur Rückgabe oder Ersatzleistung ist Ent- 
schädigung zu gewähren. 
Artikel 31. 
Kauffahrteischiffe, die nach den Artikeln 28 bis 30 zurückzugeben sind, 
sollen sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrags in dem JZustand und in 
dem Hafen, in dem sie sich befinden, dem Flaggenstaat zur Verfügung gestellt 
werden. Befindet sich ein solches Schiff am Tage der Ratifikation auf einer 
Reise, so muß es nach deren Beendigung und nach Löschung der an dem be- 
zeichneten Tage vorhandenen Ladung, spätestens aber nach ceinem Monat zurück- 
gegeben werden; für die Iwischenzeit ist die höchste Tageszeitfracht zu vergüten. 
Hat der Justand eines nach Artikel 28 zurückzugebenden Schiffes während 
der Zeit der Anforderung eine über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehende 
Verschlechterung erfahren, so ist eine entsrrechende Entschädigung zu leisten. Das 
Gleiche gilt für ein nach Artikel 30 zurückzugebendes Schiff, selbst wenn es nicht 
angefordert wurde. Für Verschlechterungen oder Verluste, die nach Einstellung 
der Feindseligkeiten durch das Verhalten des rückgabepflichtigen Teiles herbei- 
geführt worden sind, ist in allen Fällen Entschädigung zu gewähren. 
Als Ersatz für ein nicht mehr vorhandenes Schiff ist der Verkaufswert, 
den es am Tage der Ratifikation des Friedensvertrags haben würde, zu zahlen. 
Als Entschädigung für die Benutzung ist die übliche Tageszeitfracht zu entrichten. 
Artikel 32. 
Alsbald nach der Ratiftkation des Friedensvertrags soll zur Durchführung 
der in den Artikeln 28 bis 31 enthaltenen Bestimmungen eine Kommission aus 
je zwei Vertretern der vertragschließenden Teile und einem neutralen Obmann 
an einem noch zu bestimmenden Orte zusammentreten; um die Bezeichnung des 
Obmanns wird der Präsident des Schweizerischen Bundesrats gebeten werden. 
Die Kommission hat insbesondere die Frage, ob im Einzelfalle die Voraus- 
setzungen für die Rückgabe oder den Ersatz eines Schiffes oder für die Jahlung 
einer Entschädigung vorliegen, zu entscheiden und die Höhe der zu zahlenden 
Beträge, und zwar in der Währung des Flaggenstaats, festzusetzen. Die Beträge 
sind innerhalb eines Monats nach der Festsetzung der Regierung des Flaggen— 
staats für Rechnung der Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
	        
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