Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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oder Schutzmannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienst- 
behörde; 
4 von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder 
durch Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede 
eingehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde 
mitteilt. 
— 
§ 193. 
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen 
vor oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie 
eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder 
Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. 
8 14. 
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur 
dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche 
Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen. 
(2.) Behufs JFeststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militär- 
behörden auf Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls 
der Zivilversorgungsschein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die 
Nente zugebilligt worden ist, mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht 
drei Jahre verflossen sind. 
(3.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von 
Dienststellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der 
Militäranwärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die 
Eigentiülmlichkeit des Dienstzweiges es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung 
oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informato-= 
rischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, 
die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. 
(4.) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen 
dürfen an sie keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere 
Anwärter. 
(5.) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter. 
8 15. 
(1.) Ueber die Vewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die 
Anstellungsbehörden Verzeichnisse nach Anlage 6 an, in welche die Stellen= Anlage 0. 
30.
	        
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