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oder Schutzmannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienst-
behörde;
4 von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder
durch Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede
eingehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde
mitteilt.
—
§ 193.
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen
vor oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie
eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder
Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist.
8 14.
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur
dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche
Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
(2.) Behufs JFeststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militär-
behörden auf Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls
der Zivilversorgungsschein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die
Nente zugebilligt worden ist, mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht
drei Jahre verflossen sind.
(3.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von
Dienststellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der
Militäranwärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die
Eigentiülmlichkeit des Dienstzweiges es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung
oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informato-=
rischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden,
die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist.
(4.) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen
dürfen an sie keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere
Anwärter.
(5.) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
8 15.
(1.) Ueber die Vewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die
Anstellungsbehörden Verzeichnisse nach Anlage 6 an, in welche die Stellen= Anlage 0.
30.