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8SI.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche vorhandenen und weiter her-
gestellten Rohdachpappen, Teerdachpappen und teerfreie Dachpappen jeder Art und Stärke.
§2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Als unerlaubt gilt bereits das Zerschneiden der beschlagnahmten Gegenstände.
8 4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegen-
stände in folgenden Fällen erlaubt:
1. zur Erfüllung eines Auftrags des Königlichen Ingenieur-Komitees;
2. zur Erfüllung derjenigen Aufträge aus am Stichtage (§ 8) vorhandenen Vorräte,
welche bis zum 5. April 1917 von einer staatlichen oder kommunalen Behörde erteilt waren,
vorausgesetzt, daß auch alle auf diese Lieferungen bezüglichen Zwischen= und Unterverträge
bis zum 5. April 1917 abgeschlossen worden sind;
3. auf Grund eines Freigabescheins.
Vordrucke der Freigabescheine sind von dem Kriegsausschuß der Rohpappen= und Dach-
pappenindustrie, Berlin NW, Dorotheenstraße 31, anzufordern, von dem Bauherrn
für jeden Bau besonders in dreifacher Ausfertigung auszufüllen und an den Kriegsaus-
schuß der Rohpappen= und Dachpappenindustrie einzusenden.
Die Entscheidung auf den gestellten Antrag erfolgt durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
8 5B.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
Die Verarbeitung von Rohdachpappen zu Dachpappen;
wt die Verarbeitung derjenigen Mengen, deren Veräußerung und Lieferung gemäß § 4
gestattet ist;
3. den Selbstverarbeitern und Selbstverbrauchern die einmalige Verarbeitung einer
Gesamtmenge von je 2000 qm Rohdachpappe und Dachpappe aus den eigenen Vorräten.
86.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer monat-
lichen Meldepflicht, sobald und solange die Vorräte eines Meldepflichtigen (§ 7) die zur
einmaligen Verarbeitung freigegebenen Mengen (§ 5 Ziffer 3) übersteigen.
§ 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet
werden; . .
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind
sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage
im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung
n- der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten über-
geben hat.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage schon abgesandten Vorräte sind
nur von dem Emfpfänger zu melden.