Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug 
begründen, sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die 
mindestens acht Johre im Heere oder in der Marinc aktiv gedient 
haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und 
nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienstliches 
Interesse bedingt werden. 
. Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenanwärtern ist bei der 
Einberufung die Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht 
zu ziehen. 
Die Reichs-Post= und Telegraphen Verwaltung wird bei ihren 
Anstellungen vorzugsweise die Stellenanwärter des Staates berück- 
sichtigen, in dem die Vakanz entstanden ist. 
Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die 
Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder 
des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen. 
8 19. 
(1.) Die Anstellung cines einberufenen Stellenamvärters kann zunächst 
auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. 
(2.) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit 
Stellen (6§9 Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder 
Vakanz wird nicht stattfinden. 
(Z.) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener 
Qnalifikation, in der Regel höchstens betragen: 
1. für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr, 
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der 
im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr, 
für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr, 
für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten 
Steuern ein Jahr, 
. für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit 
Ausschluß der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr, 
für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst 
sechs Monate. 
(4.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde 
darliber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen 
beziehungsweise in den Zivildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist. 
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