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Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug
begründen, sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die
mindestens acht Johre im Heere oder in der Marinc aktiv gedient
haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und
nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienstliches
Interesse bedingt werden.
. Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenanwärtern ist bei der
Einberufung die Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht
zu ziehen.
Die Reichs-Post= und Telegraphen Verwaltung wird bei ihren
Anstellungen vorzugsweise die Stellenanwärter des Staates berück-
sichtigen, in dem die Vakanz entstanden ist.
Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die
Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder
des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen.
8 19.
(1.) Die Anstellung cines einberufenen Stellenamvärters kann zunächst
auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
(2.) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit
Stellen (6§9 Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder
Vakanz wird nicht stattfinden.
(Z.) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener
Qnalifikation, in der Regel höchstens betragen:
1. für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr,
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der
im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr,
für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten
Steuern ein Jahr,
. für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit
Ausschluß der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr,
für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst
sechs Monate.
(4.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde
darliber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen
beziehungsweise in den Zivildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist.
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