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8 20.
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden
auf Veranlassung der Austellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf
die Dauer der Probezeit abkommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über
die im § 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig.
8 21.
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle
Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration
von nicht weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren.
# 22.
(1.) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militär-=
anwärtern vorbehaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etats-
mäßig (§ 13) angestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten
Grundsätze sinngemäß Amvendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berück-
sichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unter-
offiziere nicht denjenigen Stellenamvärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit
(aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von
längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.
(2.) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber
des Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung
mit den zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht
Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben.
G.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäramvärtern aus-
schließlich vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter
Stellenanwärter vorhanden war; sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den
Stellenanwärtern, die nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit ans
dem Hrere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten.
Jedoch dürfen sie nicht vor solchen aualifizierten Stellenanwärtern etatsmäßig
angestellt werden, die in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit
zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die im §8 10 Nr. 7 bezeichneten Personen,
sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht
für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist.
(i.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in
Stellen höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige