Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 20. 
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden 
auf Veranlassung der Austellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf 
die Dauer der Probezeit abkommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über 
die im § 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig. 
8 21. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle 
Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration 
von nicht weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren. 
# 22. 
(1.) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militär-= 
anwärtern vorbehaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etats- 
mäßig (§ 13) angestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten 
Grundsätze sinngemäß Amvendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berück- 
sichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unter- 
offiziere nicht denjenigen Stellenamvärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit 
(aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von 
längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
(2.) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber 
des Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung 
mit den zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht 
Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. 
G.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäramvärtern aus- 
schließlich vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter 
Stellenanwärter vorhanden war; sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den 
Stellenanwärtern, die nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit ans 
dem Hrere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. 
Jedoch dürfen sie nicht vor solchen aualifizierten Stellenanwärtern etatsmäßig 
angestellt werden, die in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit 
zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die im §8 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, 
sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht 
für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist. 
(i.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in 
Stellen höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige
	        
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