Anlage K.
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maßgebenden Bestimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des
Austellungsscheins begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene
Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der
Militäramwärter usw. enthalten, vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen,
daß ihnen Gelegenheit zur Erwerbung der Onalifikation für das Aufriücken in
höhere Dienststellen geboten werde.
(5.) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes
oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig
angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungs-
berechtigte Zivilpersonen anzusehen.
(6.) Ist für das Aufrilcken in höhere Diensteinnahmen oder für die
Beförderung in höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird
diese für Militäramvärter mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem
betreffenden Dienstzweig ab berechnet.
§ 23.
(1.) Von der Besetzung der den Militäramwärtern usw. vorbehaltenen
Stellen haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Ver-
mittelungsbehörden ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach
Anlage K Mitteilung zu machen.
(2.) Die Vermirtelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekannt-
machung in der Vakanzenliste.
8 24.
(1.) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militär-
anwärtern usw. im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grund-
sätzen gemäß verfahren wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof
verpflichtet.
(2.) Sobald ein Stellenamwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der
ersten Amveisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte
Abschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen.
--Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Juhabers (§ 13) wird
der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen.
(4.) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes
durch einen Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus
der diese Besetzung zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf