Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Verlangen dem Rechnungshofe nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle 
den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist. 
(5.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof 
ist bezüglich der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden 
oder nach Anordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisions- 
stellen in den einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen. 
(6.) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, 
so bedarf es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 
8 28. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen 
Militäranwärter usw. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein 
zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem 
rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts wegen zur Folge hat, so ist der 
Zivilversorgungeschein usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militär- 
behörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat (6 1 Abs. 6). Andernfalls 
ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein der Behörde zu über- 
senden, bei welcher der Militäranwärter usw. angestellt oder beschäftigt ist, 
Militäramvärtern usw. aber, die im Zivildienste noch nicht angestellt oder 
beschäftigt sind, zurückzugeben. 
§ 20. 
(1.) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, 
wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche 
die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmter von Rechts wegen 
zur Folge hat. 
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungs- 
schein usw. nach Ablauf der Zeit, auf die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, 
zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (§ 25) mit einem den 
wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden Vermerke versehen. Die An- 
stellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stelle 
ist lediglich dem freien Ermessen der beteiligten Behörden überlassen. 
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