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Verlangen dem Rechnungshofe nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle
den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist.
(5.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof
ist bezüglich der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden
oder nach Anordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisions-
stellen in den einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen.
(6.) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde,
so bedarf es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht.
8 28.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen
Militäranwärter usw. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein
zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem
rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts wegen zur Folge hat, so ist der
Zivilversorgungeschein usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militär-
behörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat (6 1 Abs. 6). Andernfalls
ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein der Behörde zu über-
senden, bei welcher der Militäranwärter usw. angestellt oder beschäftigt ist,
Militäramvärtern usw. aber, die im Zivildienste noch nicht angestellt oder
beschäftigt sind, zurückzugeben.
§ 20.
(1.) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt,
wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche
die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmter von Rechts wegen
zur Folge hat.
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungs-
schein usw. nach Ablauf der Zeit, auf die sich die Wirkung des Urteils erstreckt,
zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (§ 25) mit einem den
wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden Vermerke versehen. Die An-
stellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stelle
ist lediglich dem freien Ermessen der beteiligten Behörden überlassen.
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