Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Grlänuterungen 
zu den 
Grundsätzen flir die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins. 
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungs= und der Anstellungsschein geben 
ihren Inhabem kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
. Zu § 2. —- fallen nicht unter diese Grundsätze. 
ut Zu § 3 usw. 
Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, 
fallen nicht unter diese Grundsätze; sie sind daher den den Militär- 
amvärtern usw. vorbehaltenen Siellen nicht zuzuzählen. 
Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vor- 
zubehaltenden Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht 
zu ziehen, bezüglich deren den Anstellungsbehörden freie Hand 
gelassen ist. 
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten 
genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse 
beziehen (Privatgehilfen), brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse 
nicht ausgenommen zu werden. 
Zu § 8. Das dem 8 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der 
Stellen im Reichsdienste präjudiziert den von den Lamdesregierungen auf- 
zustellenden Verzeichnissen nicht. 
VI. Zu §§ 0 und 10. Die im § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die 
den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht 
besetzt werden dürfen, sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite 
Militäranwärter usw. vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen 
des § 10 — der Anwendung der Bestimmungen im § 22 Abs. 4 und im § 30 
nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugnis, Versetzungen 
von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. 
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