Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal= 
behörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. 
8 1. 
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenslellen bei den Kommunen 
und Kommunalverbänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invaliden= 
versicherung sowie bei ständischen oder solchen Instituten, die ganz oder zum 
Teil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der Gemeinden unterhalten 
werden — ausschließlich des Forstdienstes —, sind unbeschadet der in den einzelnen 
Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter usw. im Zivildienst 
erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden Grundsätzen vor- 
zugsweise mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen. 
(2.) Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des 
Zivilversorgungsscheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der 
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. 
(3.) Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Miliär= 
anwärter fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des 
Anstellungsscheins (Anlage B zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren 
usw. Beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden usw.) zu besetzen. 
(4.) Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters usw. beschränkt 
sich auf den Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. 
Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie ständische Institute usw., 
deren Wirksamkeit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur 
solcher Militäranwärter usw. verpflichtet, die in einem dieser Staaten die 
Staatsangehörigkeit besitzen. 
(5.) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf 
die Stellen des Unterbeamtendienstes.
	        
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