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(1.) Stellen, die den Militäramvärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte,
zu einem Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in
einer dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihensolge mit Miliräramvärtern usw.
oder Zivilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit
der Besetzung tatsächlich mit Militäranwärtern usw. und Zivilpersonen
besetzten Stellen.
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird
infolge des § 8 Nr. ö einc ausschließlich mit Militäramwärtern usw. zu besetzende
Stelle mit einem Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bictender
Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren
Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 5 und 6 erfolgt, als Zivilpersonen, Personen,
deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4 erfolgt, als Militär-
anwärter usw. in Anrechnung zu bringen.
’5 10.
(1.) Die Militäramwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten
Stellen bei den Anstellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu
erfolgen:
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militär-
anwärter durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
2. seitens der übrigen Militäranwärter usw. entweder unmittelbar
oder durch Vermittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das
jede eingehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungs-
behörde mitteilt.
(2.) Militäranwärter usw. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem
Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sic eine etatsmäßige Stelle
erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegchalt
oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, die nur
im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht aus-
geschlossen.
» §ll·
(1.) Ueber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die
Kommunal= usw. Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für die
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und