Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Einganges der 
ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch eine 
Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem 
Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Ver- 
hältnissen Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine 
aktiv gedient haben, in erster Linie zu berücksichtigen. 
(3.) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich 
zum 1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls sic als erloschen gelten. 
(I.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten 
Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen 
nur dann einberufen werden, wenn keine Militäramwärter vorgemerkt sind oder 
wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter 
zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet. 
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nach- 
träglich die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung 
wählen, haben hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, 
in Kenntnis zu setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im 
Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins oder der Wiedererstattung 
der einmaligen Geldabfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage des Ein- 
ganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberwerzeichnis eingetragen, 
vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
8 12. 
(1.) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, 
keine Bewerbungen von Militäramvärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle 
der Erledigung von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde 
(Anlage lI zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins) durch eine Nachweisung (Anlage J daselbst) 
behufs der Bekanntmachung bezeichnet werden. 
(2.) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von 
Militäramwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, 
brauchen der Vermittlungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu 
33°
	        
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