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werden; es steht den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem
Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen.
(Z.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung
bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung
freie Hand.
5 13.
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen,
außer in dem Falle des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern
sich Militäranwärter usw. finden, die zur Uebernahme der Stellen befähigt und
bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder
nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder
andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebengzeit, auf
Kündigung oder auf Widerruf geschieht.
(2.) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nicht-
versorgungsberechtigte angenommen werden.
G.) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen,
die volle Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden
Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration
besondere Beamte nicht angenommen, die vielmehr Privatpersonen, anderen
Beamten als Nebenbeschäftigung oder verabschiedeten Beamten übertragen zu
werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden.
§ 14.
(1.) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer
mittleren, Kanzlei= und Unterbcamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen
aufrücken lassen wollen.
(2.) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten
mittleren, Kanzlei= oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern usw.
zu besetzende besoldete mittlere, Kanzlei= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt.
Wäre die auf solche Weise mit einer Zivilperson besetzte Stelle mit einem
Militäranwärter usw. zu besetzen gewesen, so ist bei sich bictender Gelegenheit
eine Ausgleichung herbeizuführen.
3.) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militär-
anwärtern usw. hevorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des
Dienstes vereinbar ist, Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrlicken in
höhere Dienststellen erforderliche Befähigung zu erwerben.