Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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werden; es steht den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem 
Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. 
(Z.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung 
bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung 
freie Hand. 
5 13. 
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen, 
außer in dem Falle des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern 
sich Militäranwärter usw. finden, die zur Uebernahme der Stellen befähigt und 
bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder 
nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder 
andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebengzeit, auf 
Kündigung oder auf Widerruf geschieht. 
(2.) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nicht- 
versorgungsberechtigte angenommen werden. 
G.) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen, 
die volle Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden 
Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration 
besondere Beamte nicht angenommen, die vielmehr Privatpersonen, anderen 
Beamten als Nebenbeschäftigung oder verabschiedeten Beamten übertragen zu 
werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden. 
§ 14. 
(1.) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer 
mittleren, Kanzlei= und Unterbcamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen 
aufrücken lassen wollen. 
(2.) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten 
mittleren, Kanzlei= oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern usw. 
zu besetzende besoldete mittlere, Kanzlei= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. 
Wäre die auf solche Weise mit einer Zivilperson besetzte Stelle mit einem 
Militäranwärter usw. zu besetzen gewesen, so ist bei sich bictender Gelegenheit 
eine Ausgleichung herbeizuführen. 
3.) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militär- 
anwärtern usw. hevorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des 
Dienstes vereinbar ist, Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrlicken in 
höhere Dienststellen erforderliche Befähigung zu erwerben.
	        
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