Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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(6.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde 
darüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenamwärter in seiner Stelle zu bestätigen 
beziehungsweise in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. 
(7.) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, 
Widerruf usw. regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
(6.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Zivilversorgungs= 
schein oder der Anstellungsschein zu den Akten genommen. 
8 16. 
Welche mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in 
welcher Anzahl sie gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern 
vorzubehalten sind sowie welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, also“ 
auch den Inhabern des Anstellungsscheins zugänglich sind, haben die Anstellungs= 
behörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse, in denen die Unterbeamten- 
stellen besonders ersichtlich gemacht werden müssen, sind der staatlichen Aufsichts- 
behörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren einc solche Fest- 
stellung noch nicht stattgefünden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter usw. 
zur Anstellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung 
der Stellen mit Militäramvärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nur 
widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Juhaber von Stellen, 
die gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, 
dagegen ohne Verletzung der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungs- 
berechtigte übertragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls 
unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von Militäranwärtern. 
§5 17. 
:(1.) Von der Besetzung der den Militäramwärtern usw. vorbehaltenen 
Stellen haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Ver- 
mittelungsbehörden ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem 
Muster der Anlage K zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit 
Militäramvärtern und Inhabern des Anstellungsscheins Mitteilung zu machen. 
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekannt- 
machung in der Vakanzenliste.
	        
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