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8 18.
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der
Besetzung der den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vor-
behaltenen Stellen nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird.
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen
Aufsichtsbehürden.
8 19.
Die 88 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheins finden siunngemäß Anwendung.
8 20.
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben
waren, werden durch sie nicht berührt.
8 21.
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.
Erlänternugen.
Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein geben
ihren Jnbalt kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
ll. Zu § 4.
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die
an die Spitze eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vor-
steher einzelner Bureauabteilungen fallen nicht unter den Begriff.
Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende Amtsbcezeichnung
maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die
Stellenklassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Ob-
liegenheiten der Stelleninhaber allein entscheidend.