139
die „Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung“
hewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung endgültig
erfolgt ist. Während der Probedienstleistung oder der Anstellung auf Probe
besteht die Bercht aung zu Bewerbungen fort.
VII. Abs. 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vergl.
Anmerkung * bar ##l 6 zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit
Militäramwärtern und Inhabern des Austellungsscheins) ist bei der Einberufung
die Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden
sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge gebunden, sondern
zu Abweichungen innerhalb jeder Amvärterklasse berechtigt, sofern diese Abweichungen
nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche Rücksichten bedingt werden.
VIII. Zu § 12. Gemäß Abs. 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer
Nachweisung nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militär=
amwärter usw. erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung
nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügender Be-
fähigung (5 15) oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird.
IX. Zu § 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw.
ausschließlich oder zum Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Auf-
rückens erreicht werden können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich
der Qualifikation ehemalige Militäranwärter usw. hinter andere Angestellten nicht
zurückgesetzt werden.
A Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüchhe,
sondern um Amvartschaften; so soll insbesondere ein envorbener Anspruch dann
als vorhanden angenommen werden, wenn fülr gewisse Dienstzweige die Prüfung
bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum grösteren Teile zurückgelegt ist.