Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Denutsches Reich. 
(Fürstentum Reuß jüngerer Linie.) 
Heimatschein. 
Von dem unterzeichneten (Fürstlichen Landratsamte, Stadtrate, Stadt- 
gemeindevorstande) wird dem (Name, Stand und Wohnort), geboren am ten 
1 zu 6 
zum Zwecke des Aufenthalts im Auslande hierdurch bescheinigt, daß er, und 
zwar durch (Abstammung, Naturalisation usw.) die Eigenschaft als Reuße besitzt. 
Gegenwärtige Bescheinigung gilt nur auf die-Dauer von Jahren.“) 
Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Ver- 
träge nicht berührt, die deutscherseits wegen Uebernahme von Angehörigen oder 
vormaligen Angehörigen des Deutschen Neichs mit anderen Staaten abgeschlossen 
worden sind. 
, den ten 19 
(Das Fürstliche Landratoamt, der Stadtrat, der Stadtgemeindevorstand.) 
(Unterschrist des Inhabers.)“) (Unierschrift.) 
*) Deusche, welche das Bundesgebict verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im 
Ausland aushalten, verlieren dadurch ihre Staatsgehörigleit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem 
Zeitpunkie des Austritts aus dem Bundesgebiet oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reise. 
vapier#d oder Helmatscheins belindet, von dem Zeitpunkte des Ablauss dieser Papiere an gerechnet. Sie 
wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Aalferlichen Konsulats. Ihr Lauf be- 
amm von nenem mit dem auf die Löschung Iin der Matrilel solgenden Tag 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkelt uastrede 44 zugleich auf die Ehefran 
und auf diejenigen Kinder, deren gesevliche Vertretung dem Ausgetretenen krast elterlicher Gewalt zu- 
sieht, soweit sich die Enesrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen besinden. Ausgenommen sind 
Töchier, die vrdeine sind oder verheiratet gewesen sind. 
des Gesebes vom 1. Junl 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes und 
Staatsangehörigkein (Bundes,-Gesetzbl. S. 355| in der Fassung des Ariikel 41 Isser Fv des Einffihrungs. 
gesebes zum Bürgerlichen Gescbbuche vom 18. August 1696 Reichs.Gesetzbl. S. u 
er Juhaber hal den Heimatschein, che er ihn einer ausländischen Borrde vorlegt, eigen. 
händig zu unterschreiben.
	        
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