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Dieses Verbot tritt nicht ein, soweit die Beschäftigung gewerblicher
Arbeiter auf Grund §§ 105b bis 105h der Gewerbeordnung zugelassen ist oder
gestattet wird.
Das gleiche gilt für alle Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffent-
lichen Interesse unverzüglich vorgenommen weroen müssen. Im übrigen steht
dem Ministerium, Abteilung für das Innere, die Befugnis zu, unter den §§ 1056
bis 105e der Gewerbeordnung ersichtlichen Voraussetzungen Ausnahmen von dem
Verbote des ersten Absatzes auch bei solchen Tätigkeiten zuzulassen, welche nicht
von den die Sonntagsruhe regelnden Vorschriften der Gewerbcordnung betroffen
werden.
Auch in den nach diesem Gesetze zugelassenen Ausnahmen von dem Ver-
bote des ersten Absatzes ist jedes überflüssige sowie den Gottesdienst störende
Geräusch zu vermeiden.
§ 3.
Während des Hauptgottesdienstes müssen offene Verkaufsstellen jeder Art
für den geschäftlichen Verkehr geschlossen gehalten und dürfen in denselben, mit
Ausnahme von Arzneien in Apotheken, Waren nicht verkauft werden.
Während der gleichen Zeit ist das Aushängen oder Ausstellen von
Waren außerhalb der Verkaufsräume und der Schaukästen sowie in öffentlichen
Verkaufsständen verboten.
8 4.
1. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55 der Gewerbeordnung)
und der Gewerbebetrieb der in § 42b der Gewerbeordnung be-
zeichneten Personen (sog. Stadthausierer) ist, sofern er überhaupt
nach §§ 55 u Abs. 2, 60 à, 33 b daselbst behördlicherseits zugelassen
wird, vor beendigtem Hauptgottesdienste verboten.
. Das Austragen, Ausfahren und sonstige Zuliefern gekaufter oder
bestellter Waren an die Kunden ist nur während der für den
Handel mit diesen Waren ganz oder teilweise freigegebenen Stunden,
bei Nahrungs= und Genußmitteln sowie gärtnerischen Erzeugnissen
überdies auch bis zum Beginne des Hauptgottesdienstes gestattet.
. An Jahr-, Vieh= und anderen Märkten, soweit solche seitens der
zuständigen Behörden (§§8 65, 70 der Reichsgewerbeordnung) auch
an Sonn= und Festtagen ausnahmsweise gestattet werden,