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darf ein Marktverkehr erst nach beendigtem Hauptgottesdienste
stattfinden.
Die gleiche Beschränkung gilt für öffentliche Versteigerungen
und Verpachtungen.
§6 5.
Von dem Verbote des § 2 Abs. 1 wird nicht betroffen:
I. der Verkehr auf den Eisenbahnen, Straßen und Flüssen zur Be-
förderung von Personen und deren Reisegepäck; sowic die Be-
förderung durchgehender Frachtgüter und Eilgüter, jedoch mit
Ausschluß des Abladens und Befrachtens der Transportmittel
während des Hauptgottesdienstes;
2. der Post= und Telegraphenverkehr;
3. der Gewerbebetrieb derjenigen Personen, welche auf öffentlichen
Straßen und Plätzen ihre persönlichen Dienste anbieten (Dienst-
männer, Fremdenflihrer usw.); jedoch sind geräuschvolle Arbeiten
unzulässig.
86.
Dem Verbote des § 2 Abs. 1 unterliegen ferner nicht:
1. Arbeiten und Beschäftigungen, welche das häusliche Leben mit sich
bringt, sofern sie nicht mit öffentlich wahrnehmbarem Geräusch
verbunden sind; '
2. Arbeiten, welche in der Landwirtschaft, Gärtnerei und Vieh= und
Bienenzucht zur Fortsetzung des Vetriebes an keinem Tage
entbehrt werden können, so Futterholen und Füttern, sowie jede
damit zusammenhängende Tätigkeit, ferner Aus= und Eintreiben
sowie Hüten des Weideviehs, Treiben des Viehes zur Tränke,
Begießen der Pflanzen;
3. das Einernten von frischem, dem Verderben ausgesetztem Obst
oder Gemüse sowie das Sammeln von Beeren oder Pilzen;
4. Handarbeiten in Zier= und Hausgärten;
5. das Fahren und Treiben von Vieh zu den am folgenden Tage
stattfindenden Viehmärkten.
Die sämtlichen unter 2 bis 5 genaunten Arbeiten sind jedoch nur außer-
halb der Zeit des Hauptgottesdienstes gestattet.