Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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darf ein Marktverkehr erst nach beendigtem Hauptgottesdienste 
stattfinden. 
Die gleiche Beschränkung gilt für öffentliche Versteigerungen 
und Verpachtungen. 
§6 5. 
Von dem Verbote des § 2 Abs. 1 wird nicht betroffen: 
I. der Verkehr auf den Eisenbahnen, Straßen und Flüssen zur Be- 
förderung von Personen und deren Reisegepäck; sowic die Be- 
förderung durchgehender Frachtgüter und Eilgüter, jedoch mit 
Ausschluß des Abladens und Befrachtens der Transportmittel 
während des Hauptgottesdienstes; 
2. der Post= und Telegraphenverkehr; 
3. der Gewerbebetrieb derjenigen Personen, welche auf öffentlichen 
Straßen und Plätzen ihre persönlichen Dienste anbieten (Dienst- 
männer, Fremdenflihrer usw.); jedoch sind geräuschvolle Arbeiten 
unzulässig. 
86. 
Dem Verbote des § 2 Abs. 1 unterliegen ferner nicht: 
1. Arbeiten und Beschäftigungen, welche das häusliche Leben mit sich 
bringt, sofern sie nicht mit öffentlich wahrnehmbarem Geräusch 
verbunden sind; ' 
2. Arbeiten, welche in der Landwirtschaft, Gärtnerei und Vieh= und 
Bienenzucht zur Fortsetzung des Vetriebes an keinem Tage 
entbehrt werden können, so Futterholen und Füttern, sowie jede 
damit zusammenhängende Tätigkeit, ferner Aus= und Eintreiben 
sowie Hüten des Weideviehs, Treiben des Viehes zur Tränke, 
Begießen der Pflanzen; 
3. das Einernten von frischem, dem Verderben ausgesetztem Obst 
oder Gemüse sowie das Sammeln von Beeren oder Pilzen; 
4. Handarbeiten in Zier= und Hausgärten; 
5. das Fahren und Treiben von Vieh zu den am folgenden Tage 
stattfindenden Viehmärkten. 
Die sämtlichen unter 2 bis 5 genaunten Arbeiten sind jedoch nur außer- 
halb der Zeit des Hauptgottesdienstes gestattet.
	        
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