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Personen, welche Landwirtschaft, Gärtnerei, Vich= und Bienenzucht nicht
als Gewerbe, sondern lediglich zur unmittelbaren Versorgung ihres eigenen
Haushaltes nebenbei betreiben, dürfen mit ihren Angehörigen die zur Bestellung
oder Abwartung ihrer Gärten und Felder sowie die zur Versorgung des Viehes
und der Bienen nötigen Arbeiten vor und nach dem Hauptgottesdienste vor-
nehmen. Das Düngerfahren ist jedoch verboten.
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Die Gemeindevorstände sind befugt, Arbeiten der im § 2 Abs. 1 genannten
Art, soweit dieselben nicht schon nach §5 1051 der Gewerbeordnung zugelassen
werden können, in einzelnen Fällen zu gestatten, wenn diese Arbeiten zur Ver-
hütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich sind, und diese Not-
wendigkeit weder absichtlich herbeigeführt, noch durch grobe Nachlässigkeit
verschuldet ist; insbesondere können Erntearbeiten gestattet werden, wenn an-
haltend ungünstige Witterung deren rechtzeitige Vornahme verhindert hat.
Die Erlaubnis ist tunlichst auf die Zeit außerhalb der Gottesdienste zu
beschränken.
8 8.
Während der Zeit des Hauptgottesdienstes ist die Auszahlung des Lohnes
an Arbeiter, Handwerker und Hausgewerbetreibende verboten.
*imir
In Gast= und Schankwirtschaften ist während des Hauptgottesdienstes
jedes Spiel, sowie jeder geräuschvolle Gewerbebetrieb und Verkehr verboten.
Von dieser Beschränkung kann der Verkehr in Wirtschaften außerhalb
geschlossener Ortschaften, welche bei Anoflügen besucht zu werden pflegen, durch
die Ortspolizeibehörde befreit werden.
* 10.
Alle mit Gesang, Deklamation oder Musikbegleitung verbundenen oder
sonst geräuschvollen Vergnügungen, theatralische Vorstellungen und Schau-
stellungen jeder Art, einschließlich der Proben hierzu, sind sowohl in öffentlichen
als Privaträumen erst nach beendigtem Hauptgottesdienste gestattet, mit Aus-
nahme der Morgenkonzerte, welche bis eine halbe Stunde vor Beginn des
Hauptgottesdienstes abgehalten werden dürfen.