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Ausnahmen kann das Ministerium, Abteilung für das Innere, unter
besonderen Umständen zulassen.
8 II.
In der Karwoche vom Gründonnerstag ab, am Bußtage und am Toten-
festsonntage dürfen Lustbarkeiten der in § 10 Absaß 1 genannten Art weder an
öffentlichen Orten noch in den Näumen geschlossener Gesellschaften stattfinden.
Die Aufführung geistlicher Musiken und Oratorien in Kirchen unterliegt
diesem Verbote nicht, auch ist am Totenfestsonntage die Aufführung ernster
Thaaterstücke in eigentlichen Theatern nach 0 Uhr abends gestattet.
12.
Die Veranstaltung von Tänzen unterliegt den darüber ergangenen be-
sonderen Bestimmungen.
* 13.
Oeffentliche Versammlungen und Aufziige, welche nicht gottesdienstlichen
Zwecken dienen, sind am Karfreitag, am Bußtag und Totenfestsonntag gänzlich,
im übrigen vor beendigtem Vormittagsgottesdienste verboten.
Ausnahmen können bei besonderen Anlässen durch das Ministerium,
Abteilung für das Innere, gestattet werden.
Uebungen der Feuerwehr, der Samariter und ähnlicher gemeinnütziger
Vereine dürfen nur bis eine halbe Stunde vor Beginn des Gottesdienstes,
sowie nach dessen Beendigung abgehalten werden.
8 14.
Für die Ausübung der Jagd und der Fischerei gelten die in den Sonder-
gesetzen darüber erlassenen Vorschriften.
8 15.
Die Ortspolizeibehörden haben im Einvernehmen mit der kirchlichen
Behörde die Zeiten des Vormittags= und des Nachmittagsgottesdienstes fest-
zusetzen und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Dabei ist als Zeit des
Hauptgottesdienstes derjenige Zeitraum zu bestimmen, welcher bei Festsetzung der
Sonntagsarbeitsstunden in Gemäßheit § 105b Abs. 2 der Gewerbeordnung als
Ruhepause berücksichtigt worden ist.
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