Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Der Nachmittagsgottesdienst gilt im Sinne dieses Gesetzes spätestens um 
3 Uhr als beendet, auch wenn er länger dauert oder erst später beginnt. Die 
Vorschrift des letzten Absatzes des § 2 wird hierdurch nicht berührt. 
8 16. 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 ist auch hinsichtlich solcher Gottesdienste 
zu befolgen, welche an anderen als den in § 1 genannten christlichen Feiertagen 
oder sonst aus besonderen Anlässen (Kirchweih, Missionsfeste usw.) abgehalten 
werden. 
Es ist Sache der Polizeibehörden, die danach erforderlichen Vorkehrungen 
zu treffen. 
817. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mit 
Geldstrafe bis zu 60 M oder mit Haft bis zu 14 Tagen zu bestrafen. 
Das Gesetz vom 25. Mai 1878, die Feier der Sonn-, kirchlichen Fest- 
und Bußtage betreffend (Gesetzsammlung Vand XVIll Seite 207 ff.) ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 20. Jannar 1008. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(L. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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