Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Sie wird durch einen aus 8 Mitgliedern bestehenden 
Gesamtvorstand verwaltet. 
Von diesen werden zwei Mitglieder und je ein Stellvertreter 
derselben vom Ministerium ernannt. Die übrigen sechs Mitglieder 
werden gewählt und zwar je zwei von den beiden Bezirksausschüssen 
aus der Zahl der Landwirte des Bezirks und zwei von der Hand- 
werkskammer aus der Zahl der Innungsfleischermeister des Fürsten- 
tums, und zwar je eins aus dem unterländischen und oberländischen 
Bezirke. 
Die genannten sechs Mitglieder werden jedesmal auf drei 
Jahre gewählt. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes während der 
Wahlzeit findet Ersatzwahl nur für den Rest dieser Zeit statt. 
Art. 2. 
§5 0 erhält folgende Fassung: 
Die Versicherung erfolgt durch Anmeldung bei dem für den 
Versahren 
bei der Gemeindebezirk des Standortes des Tieres zuständigen Vertreter 
er- 
scherung. der Anstalt. 
Dieser hat bei Annahme des Versicherungsantrags das Tier 
durch Anbringung einer Ohrmarke oder durch ein anderes vom 
Ministerium zugelassenes Kennzeichen kenntlich zu machen, den Ver- 
sicherungswert des Tieres auf Grund der Angaben des Ver- 
sicherungsnehmers, seiner eigenen Untersuchung und gegebenenfalls 
nach Gehör von Sachverständigen festzustellen und gegen Zahlung 
des Versicherungsbeitrages (§ 20 dieses Gesetzes) dem Antragsteller 
einen Aufnahmeschein auszufertigen. In der Regel ist als Ver- 
sicherungswert der Verkaufspreis anzunehmen. Ist für mehrere 
Tiere oder mehrere Tierarten ein Gesamtkaufpreis vereinbart, so 
ist derselbe bei Feststellung des Versicherungswertes auf die einzelnen 
Tiere angemessen zu verteilen. 
Die Gültigkeit des Aufnahmescheines, von dem der Vertreter 
der Anstalt je eine Abschrift für seine Akten und die des Anstalts- 
vorstandes zurlückbehält, erlischt mit dem Ablaufe des 24. Tages, 
von seiner Ausstellung an gerechnet.
	        
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