Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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sowie die Aufnahme von Darlehen bei der Sparkasse seitens der 
Gemeinde; 
2. die Aufnahme von Darlehen durch die Sparkasse: 
3. Verfügungen über die Sparkassenüberschüsse, soweit solche von den 
Bestimmungen der Satzungen abweichen. 
4. Aenderungen des Zinsfußes der Einlegerguthaben. 
8 6. 
Die zurzeit vorhandenen Gemeindesparkassen werden durch dieses Gesetz 
in ihrem Bestande nicht berührt, unterliegen aber im übrigen den Vorschriften 
desselben. 
Ihre Satzungen und ihre Verwaltung sind gegebenenfalles binnen einer 
vom Fiülrstlichen Ministerium, Abteilung für das Innere, zu bestimmenden Frist 
dementsprechend zu ändern. 
Auf die Landessparkassen findet das Gesetz keine Anwendung. 
87. 
Dieses Gesetz tritt alsbald in Kraft. 
Die zu seiner Ausführung erforderlichen Bestimmungen erläßt das Fürst- 
liche Ministerium, Abteilung für das Innere. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrilckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 24. Januar 1908. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
—ie Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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