Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Gesetzsammlung 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 723. 
Inhalt: Gese#, betreisend den Ruhegehalt und das Wartegeld der berufsmäsigen Gemeindebeamten 
sowie die Filrsorge für ihre Hinterbliebenen. 
  
Gesetz 
vom 25. Januar 1908, 
betreffend den Ruhegehalt und das Wartegeld der berufsmäßigen 
Gemeindebeamten sowie die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen. 
Wir Heinrich XIV. 
Vvon Gottes Gnaden Jungerer Kinie regierender Fürst. Reus, 
Graf und Herr von Blauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein rte. rit. 
verordnen mit Zustimmung des Landtage, was folgt: 
§ I. 
Den berufsmäßigen Gemeindebeamten ist von ihren Gemeinden Ruhe- 
gehalt beziehungsweise Wartegeld (§ 4), ihren Hinterbliebenen aber Witwen= und 
Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren. 
8 2. 
Wer als berufsmäßiger Gemeindebeamter zu gelten hat, wird durch 
Ortsgesetz, wo aber eine allgemeine Regelung nicht angängig erscheint, durch 
Ausgegeben am 29. Januar 1908.
	        
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