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einen der Aufsichtsbehörde zur Bestätigung vorzulegenden Beschluß der Gemeinde-
behörden bestimmt.
In gleicher Weise sind die Grundsätze über den Eintritt, die Höhe und
den Wegfall des Ruhegehaltes und des Witwen= und Waisengeldes sowie die
Grundsätze über das dabei einzuhaltende Verfahren festzustellen.
§ 3.
Unterläßt es die Gemeindevertretung trotz wiederholter Aufforderung
durch die Aufsichtsbehörde, einen Gemeindebeschluß oder ein Ortsgesetz überhaupt
oder in sachgemäßer Weise zu erlassen, so wird ebenso wie auf eingelegte
Beschwerde dad Nötige durch den Bezirksausschuß, wenn es sich aber um ein
Ortsgesetz handelt, durch das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere,
bestimmt.
84.
Den berufsmäßigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes ist, wenn sie
nach Ablauf ihrer Wahlzeit nicht wieder gewählt werden, die Hälfte ihres zeit-
herigen Einkommens
nach sechsjähriger Dienstzeit auf zwei Jahre,
nach zwölfjähriger Dienstzeit auf vier Jahre
und nach mindestens achtzehnjähriger Dienstzeit ohne zeitliche
Begrenzung
als Wartegeld zu gewähren.
8 5.
Wenn ein früheres Gemeindevorstandsmitglied während der in § 4
genannten Zeiten aus einer anderweiten Anstellung im Staats-, Gemeinde= oder
Privatdienste Einkommen bezieht, so verringert sich das Wartegeld um den-
jenigen Betrag, mit welchem dasselbe unter Zurechnung dieses neuen Ein-
kommens das frühere Diensteinkommen übersteigt.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes kann durch die Gemeinde-
vertretung mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für das
Innere, wieder entzogen werden, wenn der frühere Beamte
I. zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird, welche den Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, oder
2. Handlungen begeht, welche, sofern sie während der Dienstzeit des
Beamten begangen worden wären, zur zeitweiligen oder gänzlichen
Dienstenthebung desselben geführt hätten.