Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für das 
Innere, kann die Vertretung der Anstalt für einzelne Orte auch Nichtfleisch- 
beschauern, insbesondere Gemeindevorständen, durch den Anstaltsvorsitzenden über- 
tragen werden. 
In Orten, an denen sich ein üffentliches Schlachthaus mit Schlachthaus- 
zwang in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Mai 1882, die Errichtung öffentlicher, 
ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser betreffend (Gesetzsammlung XIX 
S. 289 ff.), befindet, ist der Schlachthofdirektor bez. dessen Stellvertreter 
Vertreter der Versicherungsanstalt im Sinne des Absatzes 1. 
Der Anstaltsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Anstaltsvertreter 
und kann dieselben bei Nachlässigkeiten und Ordnungswidrigkeiten mit Ordnungs- 
strafen bis zu 100 Mark belegen. 
8 2. 
Wer Rindvieh, Kälber oder Schweine zum Zwecke der Schlachtung 
veräußern will, hat vor der Uebergabe an den Erwerber, und wer ein Stück 
dieser Tiergattungen für den eigenen Bedarf schlachten oder schlachten lassen will, 
hat vor der Schlachtung die Anmeldung des Tieres bei dem nach § 1 zuständigen 
Anstaltsvertreter zu bewirken. Er hat zu dem Zwecke für jedes Tier einen vom 
Anstaltsvertreter unentgeltlich zu beziehenden Anmelde= und Versicherungsschein 
nach dem in Anlage A vorgeschriebenen Formularc in Ziffer I in drei Exemplaren 
“4 wahrheitsgemäß und gleichlautend auszufüllen und den zuständigen Fleischbeschauer 
um Untersuchung des Tieres und Ausfüllung der Ziffer II des Scheines 
zu ersuchen. 
Die wissentlich falsche Angabe eines höheren als des wirklich vereinbarten 
Kaufpreises zieht strafrechtliche Verfolgung wegen Betrugs und den Verlust 
jedweden Entschädigungsanspruches aus Beanstandungen nach sich. Steht der 
Kaufpreis bei der Anmeldung zur Versicherung noch nicht endgültig fest, so ist 
derselbe nachträglich vom Verkäufer vor der Uebergabe an den Käufer auf dem 
Scheine zu vermerken. Bei Verkäufen nach Schlachtgewicht ist der für 50 Kilo- 
gramm Fleisch vereinbarte Kaufpreis anzugeben. 
83. 
Ergibt die Untersuchung und Prilfung durch den Fleischbeschauer, daß 
die in § 8 unter a, b und c des Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen für die 
Aufnahme in die Versicherung (Gesundheit, guter Ernährungszustand und drei-
	        
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