Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Arlikek 2. 
In den Fällen des § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1897 hat 
als Maßstab für die Bemessung der Witwen= und Waisengelder an Stelle der 
vorerwähnten Beiträge nunmehr die zuletzt von dem verstorbenen Anstaltsmitgliede 
bezogene Besoldung zu dienen. 
Artikef 3. 
Die zur Ausführung gegemwärtigen Gesetzes erforderlichen Verfügungen 
erlässt das Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 5. März 1907. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
'ie Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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