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monatiger Aufenthalt des Tieres im Fürstentum) erfüllt sind, so hat der Fleisch-
beschauer die Bescheinigung unter Ziffer II des Formulars auf allen drei
Exemplaren auszustellen und unter Berücksichtigung der ihm über den Verkaufs-
preig oder den Wert des Tieres gemachten Angaben nach bestem Wissen und
Gewissen den Wert des Tieres festzusetzen, dasselbe auch in eine der gemäß
* 14 des Gesetzes aufgestellten Wertsklassen einzureihen und diese Feststellungen
in seine Bescheinigung — gleichlautend in allen drei Exemplaren — aufzunehmen.
Alte und abgemagerte Tiere, Kälber, die noch nicht 14 Tage alt sind,
Zuchteber, kranke Tiere, auch wenn die Art der Krankheit den Fleischgenuß nicht
unbedingt ausschließt, sind von der Versicherung ausgeschlossen. Dagegen sind
als „krank“ im Sinne des § 8 unter u# des Gesetzes Tiere dann noch nicht
anzusehen, wenn sie wegen
1. Aufblähung infolge der Fütterung,
2. drohender Erstickung,
3. Vorfalls der Gebärmutter, sofern derselbe im unmittelbaren Anschlusse
an die Geburt eingetreten ist,
4. Geburtshindernissen oder
5. einer äußerlichen Verletzung infolge eines Unglücksfalles
geschlachtet werden sollen, jedoch in jedem der genannten fünf Fälle nur dann,
wenn
1. nach dem Eintreten des Schadens höchstens zwölf Stunden verstrichen
sind, 4
2. die Tiere im übrigen gesund befunden werden,
3. die Schlachtung auch sofort an Ort und Stelle nach der erfolgten
Aufnahme in die Versicherung vorgenommen wird.
Eine Entschädigung für die Beanstandung eines unter Erfüllung der
sämtlichen vorstehenden Bedingungen in die Versicherung aufgenommenen Tieres
kann jedoch dann nicht erfolgen, wenn der Anstaltsvertreter durch unwahre
Angaben des Besitzers oder seines Stellvertreters über den Grund der Not-
schlachtung oder über die seit dem Eintritt des Schadeus verflossene Zeit getäuscht
worden ist. Auf dem Versicherungsschein hat der Anstaltsvertreter bez. der
Fleischbeschauer sowohl den Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens wie auch den
Zeitpunkt der erfolgten Versicherungsanfnahme und den der vorgenommenen
Schlachtung nach Tag und Stunde nach Maßgabe des Vordruckes auf Anlage A
genau anzugeben.
Die Untersuchung des Tieres zwecks Aufnahme desselben in die Ver-
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