Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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monatiger Aufenthalt des Tieres im Fürstentum) erfüllt sind, so hat der Fleisch- 
beschauer die Bescheinigung unter Ziffer II des Formulars auf allen drei 
Exemplaren auszustellen und unter Berücksichtigung der ihm über den Verkaufs- 
preig oder den Wert des Tieres gemachten Angaben nach bestem Wissen und 
Gewissen den Wert des Tieres festzusetzen, dasselbe auch in eine der gemäß 
* 14 des Gesetzes aufgestellten Wertsklassen einzureihen und diese Feststellungen 
in seine Bescheinigung — gleichlautend in allen drei Exemplaren — aufzunehmen. 
Alte und abgemagerte Tiere, Kälber, die noch nicht 14 Tage alt sind, 
Zuchteber, kranke Tiere, auch wenn die Art der Krankheit den Fleischgenuß nicht 
unbedingt ausschließt, sind von der Versicherung ausgeschlossen. Dagegen sind 
als „krank“ im Sinne des § 8 unter u# des Gesetzes Tiere dann noch nicht 
anzusehen, wenn sie wegen 
1. Aufblähung infolge der Fütterung, 
2. drohender Erstickung, 
3. Vorfalls der Gebärmutter, sofern derselbe im unmittelbaren Anschlusse 
an die Geburt eingetreten ist, 
4. Geburtshindernissen oder 
5. einer äußerlichen Verletzung infolge eines Unglücksfalles 
geschlachtet werden sollen, jedoch in jedem der genannten fünf Fälle nur dann, 
wenn 
1. nach dem Eintreten des Schadens höchstens zwölf Stunden verstrichen 
sind, 4 
2. die Tiere im übrigen gesund befunden werden, 
3. die Schlachtung auch sofort an Ort und Stelle nach der erfolgten 
Aufnahme in die Versicherung vorgenommen wird. 
Eine Entschädigung für die Beanstandung eines unter Erfüllung der 
sämtlichen vorstehenden Bedingungen in die Versicherung aufgenommenen Tieres 
kann jedoch dann nicht erfolgen, wenn der Anstaltsvertreter durch unwahre 
Angaben des Besitzers oder seines Stellvertreters über den Grund der Not- 
schlachtung oder über die seit dem Eintritt des Schadeus verflossene Zeit getäuscht 
worden ist. Auf dem Versicherungsschein hat der Anstaltsvertreter bez. der 
Fleischbeschauer sowohl den Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens wie auch den 
Zeitpunkt der erfolgten Versicherungsanfnahme und den der vorgenommenen 
Schlachtung nach Tag und Stunde nach Maßgabe des Vordruckes auf Anlage A 
genau anzugeben. 
Die Untersuchung des Tieres zwecks Aufnahme desselben in die Ver- 
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