Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

179 
8 8. 
Die Anbringung der Ohrmarke oder des sonst vom Ministerium zuge- 
lassenen Kennzeichens (69 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit Art. 2 des 
Nachtragsgesetzes vom 22. Jannar 1908) zur Kenntlichmachung des versicherten 
Tieres hat auf Kosten des Versicherungsnehmers durch den Fleischbeschauer zu 
erfolgen. « 
Die Fleischbeschauer haben solche Merkzeichen vom Vorstande der Anstalt 
gegen Erstattung der baren Auslagen oder von der vom Vorstande näher zu 
bezeichnenden Bezugsquelle zu beziehen. Die zur Befestigung der Merkzeichen 
etwa erforderlichen Werkzeuge werden den Fleischbeschauern zur Benutzung 
während der Dauer ihres Amtes vom Vorstande der Anstalt unentgeltlich 
verabfolgt. 
Die Anbringung der Ohrmarke hat stets am rechten Ohre des versicherten 
Tieres zu erfolgen, und ist nach der vom Anstaltsvorsitzenden noch näher zu 
erteilenden Anweisung zu bewirken. Fehlt einem Tiere das rechte Ohr, so ist 
das linke zu benutzen. 
Das Merkzeichen besteht in einer Blechmarke, die außer dem Buchstaben R 
(das ist Reuß) und den Buchstaben U, 0 oder 0 (das bedeutet unterländischer 
bez. oberländischer Bezirk bez. Gera) eine Bezcichnung des Fleischbeschanbezirkes 
nach seiner Nummer und die laufende Nummer enthält. 
Bei Hausschlachtungen und in denjenigen Fällen, in welchen die Lebend- 
beschau behufs Aufnahme in die Versicherung und die Beschau des geschlachteten 
Tieres von ein und demselben Fleischbeschauer vorgenommen wird, darf die 
Anbringung der Ohrmarke dann unterbleiben, wenn nach den vorliegenden 
Umständen jede Möglichkeit einer späteren Unterschiebung oder Verwechselung 
ausgeschlossen erscheint. Bei Schweinen hat jedoch in solchen Fällen die Kenn- 
zeichnung mit einem den Buchstaben 0 bez. T und die Nummer des Beschau- 
bezirks enthaltenden Stichstempel nach näherer Amweisung des Anstaltsvorstandes 
zu erfolgen. 
80. 
Tritt bei einem versicherten Tiere im Staatsinlande ein Schadenfall ein, 
d. h. ergibt die nach der Schlachtung vom zuständigen Fleischbeschauer vor- 
genommene Beschau, daß das Fleisch eines versicherten Tieres untauglich oder 
nur bedingt tauglich oder zwar zum Genusse für Menschen tanglich, jedoch in 
seinem Nahrungs= und Genußwerte erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.