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8 8.
Die Anbringung der Ohrmarke oder des sonst vom Ministerium zuge-
lassenen Kennzeichens (69 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit Art. 2 des
Nachtragsgesetzes vom 22. Jannar 1908) zur Kenntlichmachung des versicherten
Tieres hat auf Kosten des Versicherungsnehmers durch den Fleischbeschauer zu
erfolgen. «
Die Fleischbeschauer haben solche Merkzeichen vom Vorstande der Anstalt
gegen Erstattung der baren Auslagen oder von der vom Vorstande näher zu
bezeichnenden Bezugsquelle zu beziehen. Die zur Befestigung der Merkzeichen
etwa erforderlichen Werkzeuge werden den Fleischbeschauern zur Benutzung
während der Dauer ihres Amtes vom Vorstande der Anstalt unentgeltlich
verabfolgt.
Die Anbringung der Ohrmarke hat stets am rechten Ohre des versicherten
Tieres zu erfolgen, und ist nach der vom Anstaltsvorsitzenden noch näher zu
erteilenden Anweisung zu bewirken. Fehlt einem Tiere das rechte Ohr, so ist
das linke zu benutzen.
Das Merkzeichen besteht in einer Blechmarke, die außer dem Buchstaben R
(das ist Reuß) und den Buchstaben U, 0 oder 0 (das bedeutet unterländischer
bez. oberländischer Bezirk bez. Gera) eine Bezcichnung des Fleischbeschanbezirkes
nach seiner Nummer und die laufende Nummer enthält.
Bei Hausschlachtungen und in denjenigen Fällen, in welchen die Lebend-
beschau behufs Aufnahme in die Versicherung und die Beschau des geschlachteten
Tieres von ein und demselben Fleischbeschauer vorgenommen wird, darf die
Anbringung der Ohrmarke dann unterbleiben, wenn nach den vorliegenden
Umständen jede Möglichkeit einer späteren Unterschiebung oder Verwechselung
ausgeschlossen erscheint. Bei Schweinen hat jedoch in solchen Fällen die Kenn-
zeichnung mit einem den Buchstaben 0 bez. T und die Nummer des Beschau-
bezirks enthaltenden Stichstempel nach näherer Amweisung des Anstaltsvorstandes
zu erfolgen.
80.
Tritt bei einem versicherten Tiere im Staatsinlande ein Schadenfall ein,
d. h. ergibt die nach der Schlachtung vom zuständigen Fleischbeschauer vor-
genommene Beschau, daß das Fleisch eines versicherten Tieres untauglich oder
nur bedingt tauglich oder zwar zum Genusse für Menschen tanglich, jedoch in
seinem Nahrungs= und Genußwerte erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist, oder