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des Tieres auf der Vorderseite des Versicherungsscheines angegebene Verkaufs-
preis oder Wert den am Schlachtungsorte geltenden Markt= und Engrospreisen
auf Grund der Qualität des Fleisches und des festgestellten Schlachtgewichtes
entspricht. Im Verneinungsfalle hat der Beschauer den normalen Wert des
Tieres nach pflichtgemäßer Schätzung anzugeben.
F II.
Zum „Fleisch“ im Sinnc des vorstehenden Paragraphen und des § 14
des Gesetzes gehört nicht:
1. beim Rindvieh:
a) die Haut (ohne das daran sitzende Fleisch und Fett) und der
Schwanz vom vierten Schwanzwirbel ab;
b) der Kopf, abgetrennt zwischen dem Hinterhauptbeine und dem
ersten Halswirbel (Genick);
I) die Füse, im unteren Gelenke der Fuhwurzeln abgetrennt;
4) die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit den an-
haftenden Fettpolstern (Herz-, Lungen-, Darm-, Gekrösfett bezw.
Mittelfett), jedoch mit Ausnahme der Fleisch= und Talgnieren,
des Becken= und Schlußfettes;
I) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teile der Brusthöhle
gelegenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der
Luftröhre und des sehnigen Teiles des Zwerchfelles;
1) das Rilckenmark;
6) beim männlichen Rindvieh der Ziemer (Penis) und die Hoden,
jedoch ohne das sogenannte Sackfett;
h) bei Kilhen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalben das
Euter;
2. bei Schweinen: .
u)dicEi-tgcwcidcdchruft-,Bauch-undBrckcnhöhlcnebsthngc,
Luftröhre und Schlund, mit Ausnahme jedoch der Nieren und
des Schmeres (Flohmen);
b) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile.
Sind jedoch die genannten Organe drei Mark oder mehr wert, so sind
sie nach Entfernung krankhafter Wucherungen und Auswülchse zu wiegen, und es
ist ihr Gewicht und ihr Wert besonders auf dem Versicherungsscheine (unter 1d
der Rülcseite) zu bemerken. Dieses Verfahren hat auch auf einzelne beanstandete