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Kalbs= und Schweinelebern selbst dann Amvendung zu finden, wenn sie weniger
als drei Mark wert sind. Einzelne verworfenc Rinderlungen werden dagegen
auch dann nicht vergütet, wenn ihr Wert drei Mark oder mehr betragen sollte.
Erscheint die Entfernung krankhafter Wucherungen oder Auswiüchse an einzelnen
Organen vor dem Wiegen nicht angebracht, so hat das Wiegen des Organs
überhaupt zu unterbleiben, und es ist der dem Werte des ganzen Tieres
entsprechende Normalwert für das oder die betreffenden Organe als Entschädigung
einzustellen.
W5W 12.
Nachdem die Ziffer 1 der Rückseite des Versicherungsscheines gemäß
§8§ 9, 10 und 11 vom Fleischbeschauer ausgefüllt ist, hat der die Entschädigung
Beantragende die Anmeldung seines Entschädigungsanspruches nach Vollziehung
der Ziffer II auf der Rlcckseite des Versicherungsscheines und zwar unter
wahrheitsgemäßer Angabe des für das Tier wirklich vereinbarten Kaufpreises
bei Meidung des Verlustes aller Ansprüche binnen 24 Tagen, vom Tage der
Aufnahme des Tieres in die Versicherung ab gerechnet, bei dem Vorsitzenden
des Vorstandes der Anstalt einzureichen.
8 13.
Der Vorsitzende prüft den Anspruch sowohl dem Grunde wie der Höhe
nach und setzt die Eutschädigung fest. Den mit seinem Festsetzungsvermerke
(Ziffer IIh versehenen Versicherungsschein gibt er alsdann an den Anmeldenden
zurlck, der ihn nach Vollziehung der Empfangsbescheinigung (Ziffer IV) dem
Kassierer der Anstalt zur Zahlbarmachung einzusenden hat.
* 14.
Die Schlachtviehversicherungsanstalt wird durch Zahlung der Entschädigung
an den Inhaber des Versicherungsscheines von ihrer Zahlungspflicht befreit,
sobald die Voraussetzungen der §§ 9 und 11 bis 15 des Gesetzes erfüllt sind,
insbesondere die Identität des versicherten und desjenigen Tieres nachgewiesen
ist, für welches die Entschädigung beansprucht wird. Zu einer weiteren Prüfung
der Legitimation des die Entschädigung Fordernden ist die Anstalt nicht verpflichtet.
*W 18.
Tritt bei einem versicherten Tiere bei der Schlachtung im Staatsauslande
ein Schaden ein, so ist — außer einer genauen Prüfung, ob die Voraus-