Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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setzungen der 88 12 und 13 des Gesetzes erfüllt sind, im Falle der Schadens- 
anmeldung durch den inländischen Verkäufer des Tieres — besonders sorgfältig 
die Identität des geschlachteten mit dem versicherten Tiere zu prüfen. Zu diesem 
Behufe kann der Anstaltsvorsitzende von dem die Entschädigung Beanspruchenden 
zugleich mit dem Versicherungsscheine die Vorlegung der Ohrmarke verlangen 
und bis zur Einsendung derselben die Auszahlung der Entschädigung verweigern. 
8 16. 
In Orten, an denen sich ein öffentliches Schlachthaus mit Schlachthaus- 
zwang befindet, hat der Schlachthofdirektor bezw. dessen Vertreter die in dieser 
Verordnung und dem Gesetze vom 12. März 1903 den Anstaltsvertretern zu- 
gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen. 
W 17. 
Ueber die vereinnahmten Versicherungsbeiträge haben die Vertreter der 
Anstalt eine einfache Rechnung (Anlage C) zu führen und die Geldbeträge je 
zugleich mit den nach § 4 Absatz 3 einzusendenden zweiten Exemplaren der 
Versicherungsscheine an die Schlachtviehversicherungsanstalt zu Gera einzusenden. 
Die Art der Zusendung der Gelder an die Anstalt wird den Vertretern über- 
lassen, jedoch mit der Maßgabe, daß durch dieselbe niemals höhere Kosten als 
das Postanweisungsporto entstehen dürfen und daß die Vertreter für den richtigen 
Eingang verantwortlich sind. 
Als Ersatz für das zur Einsendung der Versicherungsscheine und der 
Geldbeträge sowie für das sonst im Laufe des Jahres im Verkehr mit der 
Anstalt aufzuwendende Porto erhalten die Anstaltsvertreter je am Jahresschlusse 
einen mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums vom Anstaltsvorsitzenden 
festzusetzenden Pauschbetrag vergiitet. 
Die Rechnungsformulare sind so eingerichtet, daß sie gleich neben der 
Rechnung ein Duplikat enthalten, welches am Monatsschlusse abzutrennen und 
gleichzeitig mit den vereinnahmten Versicherungsbeiträgen und den gemäß § 4 
Absatz 3 dieser Verordnung einzusendenden Versicherungsscheinen an den Anstalts- 
vvorsitzenden einzusenden ist. 
8 18. 
Der Vorstand der Anstalt hat die Entschädigungen, die für Verluste an 
Rindviehstücken (einschließlich der Kälber) einerseits und für Verlust an Schweinen 
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