Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Gelsetzlammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jängerer Linie. 
No. 699. 
Inhalt: Geseb, betressend die Reisekosten der Zivilstaatsdiener. 
  
  
Gesetzz 
vom 5. März 1907 
betreffend die Reisekosten der Zivilstaatsdiener. 
Wir Heinrich der Mierzehntk, von Goltes Gnaden Jungerer Cinie regierender Fur Reuf. 
Eruf und Herr von Mlanen, herr u Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Cobenstein etc. ric. 
verordnen hiermit hinsichtlich der Reisekosten der Zivilstaatsdiener unter 
Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Algemeine Bestimmungen. 
§ I. 
Staatsdiener haben bei Dienstreisen Vergütung ihres Reiseaufwandes in 
der Gestalt von Tage-, Nacht= und Reisegeldern und außerdem Ersatz der von 
ihnen im unmittelbaren Interesse des zu besorgenden Geschäfts aufgewendeten 
Kosten zu bennspruchen. Dasselbe gilt von Nichtstnatsdienern, die in öffentlichen 
Angelegenheiten als Vertreter von Staatsdienern zu auswärtigen Verrichtungen 
abgeordnet werden. 
Ausgegeben am 13. März 1907. 3
	        
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