6
8 2.
Reisen, die zur Besorgung eines Dienstgeschäfts innerhalb eines Umkreises
von drei Kilometern von der Dienststelle beziehungsweise in Ermangelung einer
solchen von der Wohnung des Staatsdieners ab gerechnet unternommen werden,
gelten nicht als Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes, jedoch mit der Einschränkung,
daß bei einer Dauer des Dienstgeschäfts außerhalb des Dienstortes beziehungs-
weise des Wohnortes von über drei Stunden das Viertel, bei einer Dauer von
über sechs Stunden die Hälfte der Tagegeldersätze des § 4 als Entschädigung
berechnet werden kann, und daß sich der Staatsdiener bei derartigen Reisen eines
Fuhrwerkes ausnahmsweise dann bedienen darf, wenn er dazu durch auher-
ordentliche Umstände genötigt ist.
§ 3.
Bei Dienstreisen zum Zwecke der aushilfsweisen Verwendung bei einer
Behörde oder der vorübergehenden Vertretung eines Beamten dilrfen Reisekosten
nur für die eigentlichen Reisetage in Ansatz gebracht werden, während im übrigen
lediglich eine Vergütung des dem Staatsdiener durch die zeitweilige Abwesenheit
von seinen Wohnorte erwachsenden Mehraufwandes stattfindet.
Die Höhe dieser Vergütung bestimmt das Ministerium.
Tagegelder.
§ 1.
An Tagegeldern erhalten für jeden Kalendertag
1. Staatsminister 15 M. — Pf.
2. verantwortliche Borstide der n*
abteilungen 12 „ — „
3. Landgerichtspräsident 10 „ 50 „
4. vortragende Räte bei dem Ministerium,
Landräte, Landgerichtsdirektor, Erster Staats-
anwalt, ter des Amts-
gerichts Gera, Landbaumeister, Gymnasial-
direktoren, Superintendenten, Vorsibende der
Sparkassendirektoreien 9 „ — „