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5. Landrichter, Amtsrichter, Staatsamwalt, Vor-
stände des Hauptsteneramts, des Kataster-
buraus, des Rechnungsbureaus und der
staatlichen Schlachtviehversicherungsanstalt,
Bezirksärzte, Gewerbeinspektor, Landbau-
inspektoren, Assessoren (Regierungs-, Bcezirks-,
Gerichtsassessoren), Seminardirektor, aka-
demisch vorgebildete Lehrer, Landtierärzte . 7 M. 50 Pf.
. Mitglieder der p » „Direktor
der T W.t. 84
Vezirtestenrreimnehmer, Steueramtorendan-
ten, G
Bezirksgeometer, Mitglieder des Hauptsteuer-
amts, Gerichtsschreiber, Registratoren, tech-
Landrentenbankkassierer, Rechnungsrevisoren,
Hilfsgeometer, Amtsanwälte, Hauptsteuer-
amtsassistenten, Referendare, seminaristisch
vorgebildete Lehrer des Seminars 6 „ — „
.# seminaristisch vorgeb. Lehrer, Obergendarmen,
Straßenmeister, Gerichtsschreibergehilfen, Ge-
richtsvollzieher, Kanzlisten, Expedienten, Assi-
stenten, soweit letztere nicht unter Ziffer 6 fallen 4 „ — „
Diener, Gendarmen, Steueraufseher, Kopisten,
Hausmänner, Vollstreckungsbeamte .
Beamte, welche in einer der vorstehend bezeichneten. ——— 1 nicht
aufgeführt sind, werden durch das Ministerium einer Klasse zugewiesen.
—
*
* 5.
Nur hälftige Tagegelder werden gewährt, wenn die Dauer der Dienst-
reise an einem und demselben Kalendertage nicht mehr als sechs Stunden beträgt.
Die zum Beginne oder am Schlusse einer Dienstreise auf den Zugang zur Bahn
beziehungsweise auf den Abgang von dort verwendete Zeit hat bei der Berechuung
der Dauer der Reise außer Betracht zu bleiben.
Einc Erhöhung der Tagegelder um die Hälfte tritt ein bei mit wenigstens
einer Uebernachtung verbundenen Entsendungen nach Städten von ülber
100 000 Einwohnern.