Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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5. Landrichter, Amtsrichter, Staatsamwalt, Vor- 
stände des Hauptsteneramts, des Kataster- 
buraus, des Rechnungsbureaus und der 
staatlichen Schlachtviehversicherungsanstalt, 
Bezirksärzte, Gewerbeinspektor, Landbau- 
inspektoren, Assessoren (Regierungs-, Bcezirks-, 
Gerichtsassessoren), Seminardirektor, aka- 
demisch vorgebildete Lehrer, Landtierärzte . 7 M. 50 Pf. 
. Mitglieder der p » „Direktor 
der T W.t. 84 
Vezirtestenrreimnehmer, Steueramtorendan- 
ten, G 
Bezirksgeometer, Mitglieder des Hauptsteuer- 
amts, Gerichtsschreiber, Registratoren, tech- 
Landrentenbankkassierer, Rechnungsrevisoren, 
Hilfsgeometer, Amtsanwälte, Hauptsteuer- 
amtsassistenten, Referendare, seminaristisch 
vorgebildete Lehrer des Seminars 6 „ — „ 
.# seminaristisch vorgeb. Lehrer, Obergendarmen, 
Straßenmeister, Gerichtsschreibergehilfen, Ge- 
richtsvollzieher, Kanzlisten, Expedienten, Assi- 
stenten, soweit letztere nicht unter Ziffer 6 fallen 4 „ — „ 
Diener, Gendarmen, Steueraufseher, Kopisten, 
Hausmänner, Vollstreckungsbeamte . 
Beamte, welche in einer der vorstehend bezeichneten. ——— 1 nicht 
aufgeführt sind, werden durch das Ministerium einer Klasse zugewiesen. 
— 
* 
* 5. 
Nur hälftige Tagegelder werden gewährt, wenn die Dauer der Dienst- 
reise an einem und demselben Kalendertage nicht mehr als sechs Stunden beträgt. 
Die zum Beginne oder am Schlusse einer Dienstreise auf den Zugang zur Bahn 
beziehungsweise auf den Abgang von dort verwendete Zeit hat bei der Berechuung 
der Dauer der Reise außer Betracht zu bleiben. 
Einc Erhöhung der Tagegelder um die Hälfte tritt ein bei mit wenigstens 
einer Uebernachtung verbundenen Entsendungen nach Städten von ülber 
100 000 Einwohnern.
	        
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