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weise Fleiß und Interesse zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob,
während welcher Zeit, und wo der Prüfling seiner aktiven Dienst-
pflicht im stehenden Heere oder in der Marine genügt hat.
Wer seine Schulbildung auf einem Realgymnasium oder einer
Oberrealschule erhalten hat (Abs. 2 Nr. 1b), kann außerdem zum
Nachweise, daß er sich die für ein gründliches Verständnis der
Quellen des römischen Rechtes erforderlichen sprachlichen und sachlichen
Vorkenntnisse angeeignet habe, dem Gesuche beifügen
die Zeugnisse über den Besuch der Kurse zur sprachlichen Einführung
in die Quellen des römischen Rechtes und des Anfängerkursus im
Griechischen.
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben.
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von Uebungs-
vorlesungen vorzulegenden Zeugnisse werden von dem Oberlandeggerichts-
präsidenten bekannt gemacht.
*
8 2.
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um
Zulassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat
der Prüfling über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugnis der
Obrigkeit des Aufenthaltsortes vorzulegen.
83.
Nach Prilfung des Gesuches hat der Präsident des Oberlandesgerichts
die Zulassung oder Zurlickweisung des Prüflings zu verfügen.
Bei Prlifung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-
Abgangszeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunchmen ist, daß der Prüfling
ein dem § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des § 7 dieser
Verordnung entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat.
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der
Prüfling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten
Zeugnissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein
ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann.