Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 4. 
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesamtheit 
der beim Oberlandesgerichte beteiligten Thüringischen Regierungen statt. 
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzu- 
reichen. Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Amwendung der Be- 
stimmungen in § 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen 
Oberlandesgerichts vom 19. Februar 1877 bezw. 27. November 1003. 
5. 
Die Prüfungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandes- 
gericht für je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr beginnt mit 
dem 1. April. 
Als Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und ausßzer- 
ordentliche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die 
Dauer ihres Lehramts berufen. 
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr 
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der 
Zahl der Präsidenten und Räte des Oberlandesgerichts und der Richter des 
Oberlandesgerichtsbezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechts- 
anwälte zu Kommissionsmitgliedern bestimmt werden. 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom 
Präsidenten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt. 
Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen. 
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei 
Universitätslehrer befinden. 
86. 
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen. 
87. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Fächer des öffentlichen und 
Privatrechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissen- 
schaften. 
Die Prüfung muß auf Erforschung der Keuntnisse des Prüflings, seiner 
Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhältnisse,
	        
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