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8 15.
Ein Prüfling, der bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht oder die Versicherung der selb-
ständigen Anfertigung (§ 9) nicht wahrheitsgemäß abgegeben hat, wird von der
Kommission je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von
der Prüfung ausgeschlossen. Soll die Ausschließung für länger als ein Jahr
oder für immer erfolgen, so bedarf der Beschluß der Kommission der Bestätigung
des Oberlandesgerichtspräsidenten.
Gegen eine Bestätigung des Oberlandesgerichtspräsidenten findet — ent-
sprechend den Bestimmungen in § 4 — Beschwerde statt.
8 16.
Eine Prüfung, die in einem Zeitraume von zwei Jahren nach der Zu-
lassung des Prüflings nicht erledigt ist, gilt als nicht bestanden.
8 17.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis
des Vorsitzenden der Kommission.
8 18.
Wer die Prilfung nicht bestanden hat, ist nach dem Ablauf. eines auf
sechs bis zwölf Monate zu bestimmenden Zeitraumes auf seinen an den Ober-
landesgerichtspräsidenten zu richtenden Antrag zu einer einmaligen Wiederholung
der Prüfung zuzulassen, sofern er nachweist, daß er ein Halbjahr dem fort-
gesetzten Rechtsstudium an einer Universität gewidmet hat. Die Kommission ist
ermächtigt, dem Prüfling die Fächer zu bezeichnen, deren wiederholtes Studium
von ihm vor der nochmaligen Zulassung verlangt wird.
Die Kommission kann durch einstimmigen Beschluß das weitere Rechts-
studium an einer Universität oder die rechtswissenschaftliche Arbeit oder die drei
unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten oder die mündliche Prüfung erlassen. Sie
kann mehrere dieser Vergünstigungen zugleich bewilligen.
8 19.
Die von jedem Prüfling für die erste juristische Prüfung zu erhebende
Gebühr beträgt fünfundsiebzig Mark.
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
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