Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 15. 
Ein Prüfling, der bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 
sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht oder die Versicherung der selb- 
ständigen Anfertigung (§ 9) nicht wahrheitsgemäß abgegeben hat, wird von der 
Kommission je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von 
der Prüfung ausgeschlossen. Soll die Ausschließung für länger als ein Jahr 
oder für immer erfolgen, so bedarf der Beschluß der Kommission der Bestätigung 
des Oberlandesgerichtspräsidenten. 
Gegen eine Bestätigung des Oberlandesgerichtspräsidenten findet — ent- 
sprechend den Bestimmungen in § 4 — Beschwerde statt. 
8 16. 
Eine Prüfung, die in einem Zeitraume von zwei Jahren nach der Zu- 
lassung des Prüflings nicht erledigt ist, gilt als nicht bestanden. 
8 17. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis 
des Vorsitzenden der Kommission. 
8 18. 
Wer die Prilfung nicht bestanden hat, ist nach dem Ablauf. eines auf 
sechs bis zwölf Monate zu bestimmenden Zeitraumes auf seinen an den Ober- 
landesgerichtspräsidenten zu richtenden Antrag zu einer einmaligen Wiederholung 
der Prüfung zuzulassen, sofern er nachweist, daß er ein Halbjahr dem fort- 
gesetzten Rechtsstudium an einer Universität gewidmet hat. Die Kommission ist 
ermächtigt, dem Prüfling die Fächer zu bezeichnen, deren wiederholtes Studium 
von ihm vor der nochmaligen Zulassung verlangt wird. 
Die Kommission kann durch einstimmigen Beschluß das weitere Rechts- 
studium an einer Universität oder die rechtswissenschaftliche Arbeit oder die drei 
unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten oder die mündliche Prüfung erlassen. Sie 
kann mehrere dieser Vergünstigungen zugleich bewilligen. 
8 19. 
Die von jedem Prüfling für die erste juristische Prüfung zu erhebende 
Gebühr beträgt fünfundsiebzig Mark. 
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prüfung zu entrichten. 
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