Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Veschränkt sich die Prüfung auf die mündliche Prüfung und einen Teil 
der schriftlichen Prüfung (die rechtswissenschaftliche Arbeit oder die drei unter 
Aufsicht zu fertigenden Arbeiten), so ist eine Gebühr von sechzig Mark zu 
entrichten. Beschränkt sich die Prüfung auf den schriftlichen oder auf den münd- 
lichen Teil der Prüfung, so beträgt die Gebühr fünfzig Mark. Beschränkt sich 
die Prüfung auf einen Teil der schriftlichen Prüfung, so wird eine Gebühr von 
dreißig Mark erhoben. 
Tritt der Prüfling von der Prüfung zurück, so finden auf die Erhebung 
der Gebühr die Vorschriften des Absatzes 3 entsprechende Anwendung. 
8 20. 
Ueber die Aufnahme des Prüflings als Referendar in den Vorbereitungs- 
dienst des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizverwaltung des lesteren. 
er für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird eidlich 
verpflichtet. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst. 
Zweiter Teil. 
Der Vorbereitungsdienst. 
8 21. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden 
kann, eine Vorbereitungszeit von mindestens drei und ein halb Jahren im 
praktischen Justizdienste zurilckgelegt haben. 
8 22 
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und 
Staatsanwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann ihre 
Beschäftigung bei Verwaltungsbehörden angeordnet werden. 
8 23. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß 
sie sich in sämtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen, 
ingleichen des Gerichtsschreiberei= und Bureaudienstes, sowie des Rechtsanwalts- 
berufs eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur
	        
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