Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie 
zur selbständigen Ausübung der Rechtsamvaltschaft erforderlich ist. 
8 24. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes 
steht der Landesjustizverwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung 
der Referendare an die Behörden und Rechtsamwälte. 
ß 25. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes 
liegt den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten 
und den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung über- 
wiesen ist. 
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis 
über das dienstliche und auHerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen 
des Referendars und die in ihnen hervorgetretenen Mängel der Landes-Justiz= 
verwaltung zu übermitteln. 
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen. 
8 26. 
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten 
und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern bezw. Beamten der 
Stnatsamwaltschaft zu überweisen. 
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen 
der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justiz-- 
verwaltung und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben dabei 
der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Auf- 
merksamkeit zuzuwenden und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß 
pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden. 
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referendare 
überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung oder 
Ueberwachung verträglich erscheint. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den 
Sitzungen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mülndlich vortragen, 
ihre Ansicht in freiem Vortrage entwickeln, auch in anderen als in den von 
ihnen selbst bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht 
52.
	        
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