215
selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie
zur selbständigen Ausübung der Rechtsamvaltschaft erforderlich ist.
8 24.
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes
steht der Landesjustizverwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung
der Referendare an die Behörden und Rechtsamwälte.
ß 25.
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes
liegt den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten
und den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung über-
wiesen ist.
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis
über das dienstliche und auHerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen
des Referendars und die in ihnen hervorgetretenen Mängel der Landes-Justiz=
verwaltung zu übermitteln.
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen.
8 26.
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten
und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern bezw. Beamten der
Stnatsamwaltschaft zu überweisen.
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen
der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justiz--
verwaltung und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben dabei
der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Auf-
merksamkeit zuzuwenden und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß
pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden.
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referendare
überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung oder
Ueberwachung verträglich erscheint.
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den
Sitzungen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mülndlich vortragen,
ihre Ansicht in freiem Vortrage entwickeln, auch in anderen als in den von
ihnen selbst bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht
52.