Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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veranlaßt werden. Auch sind die Referendare in ausgedehntem Maße zur Wahr- 
nehmung der Verrichtungen eines Gerichtsschreibers heranzuziehen. 
827. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in welchem eine 
Uebersicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen 
Geschäfte zu geben ist. 
Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung 
des Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten (Rechtsanwalt) zu übergeben und 
von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. 
Dritter Teil. 
Die zweite juristische Prüfung. 
8 28. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die 
Landesjustizverwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung 
abgelegt werden soll. 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht 
genilgt habe oder vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei. 
Dem Gesuch ist das Geschäftsverzeichnis (§ 27) beizufügen. 
* 29. 
Die Zeit, während welcher ein Referendar infolge von Krankheit oder 
von Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst entzogen 
war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung 
zu bringen, soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen 
nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt, wenn der Referendar infolge von Beurlaubung oder aus 
anderen Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die Dauer 
von nicht mehr als vier Wochen entzogen war. 
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Absatzes 1 und 2 wird ein 
Anspruch auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet. 
8 20. 
Wenn die Prlüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (6 25) 
ergibt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet
	        
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