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Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeß-
akten zur Aufertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen.
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation
binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bis acht Wochen
in Reinschrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu
versichern, daß er sie selbständig angefertigt und anderer als der von ihm an-
gegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe.
Referendare, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen
Anfertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben,
werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der
Prüfung durch die Landesjustizuerwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt
auch in den Fällen, in welchen durch Verschweigung der bei den Arbeiten be-
nutzten Quellen eine Täuschung der Kommission beabsichtigt worden ist.
Wird die Frist versäumt, so ist dem Referendar auf seinen Antrag nach
dem Ermessen des Vorsitzenden entweder alsbald oder nach Ablauf einer Frist,
welche bis zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen.
Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
9 35.
. Die Relation muß eine vollständige und wohlgrordnete Darstellung des
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und cinen Urteils-
entwurf enthalten.
8 36.
Die Relation kann aus laufenden oder zurlickgelegten Akten erstattet werden.
Dem Vorsitzenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vor-
ständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzuteilen.
8 37.
Dem Ermessen der Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation
aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeßver=
handlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (§ 31 Absatz 2)
zur Aufgabe zu stellen.
§ 34 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.