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g 38.
Nach der Ablieferung der rechtswissenschaftlichen Arbeit und der Relation
hat der Vorsitzende der Kommission einen Termin zur Beantwortung der
schriftlichen Fragen zu bestimmen.
er Termin findet an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen statt.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt unter Aufsicht. Welche Hilfs-
mittel dabei zu gestatten sind, bestimmt die Kommission. Während der Be-
arbeitung der Aufgaben ist jeder Verkehr der Referendare untereinander und mit
Dritten untersagt.
ieReferendare haben die mit ihrer Namensunterschrift versehenen
Arbeiten, auch wenn sie unvollendet sind, bis zum Ablaufe der festgesetzten Frist
an den aufsichtsführenden Beamten abzuliefern. Dieser hat den Zeitpunkt der
Ablieferung zu vermerken.
Ein Referendar, der den Termin zur Beantworkung der schriftlichen
Fragen versäumt, ist zu einem neuen Termine zu laden. Die Vorschrift des
§ 34 Absaßz # findet entsprechende Amwendung.
Bei wiederholter Versäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
#3.
In dem Termine zur Beantwortung der schriftlichen Fragen (6 38)
führt ein Mitglied der Kommission oder ein der Kommission nicht angehörender
höherer Justizjbeamter die Aufsicht. Der Aufsichtsbeamte hat insbesondere darüber
zu wachen, daß die Referendare die Arbeiten selbständig anfertigen und sich
anderer als der ihnen zur Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht bedienen.
Jeder sachlichen Auskunftserteilung hat sich der Aufsichtsbeamte zu enthalten.
Referendare, die sich eines Tänschungsversuchs oder eines Verstoßes gegen die
Ordnung schuldig machen, kann er von der weiteren Teilnahme an dem Termin
ausschließen.
In dem auszunehmenden Protokolle hat der Aussichtsbeamte jede Un-
regelmäßigkeit unter genauer Angabe des Tatbestandes zu vermerken. Das von
ihm vollzogene Protokoll sowie die Arbeiten sind dem Vorsitzenden verschlossen
zu libermitteln.
Wird ein Referendar von der weiteren Teilnahme an dem Termine
wegen eines Verstoßes gegen die Ordnung ausgeschlossen, so gilt der Termin
k als versäumt (5 38 Absatz 5); wird er aus diesem Grunde wiederholt ausge-
schlossen, so findet die Vorschrift des § 43 entsprechende Anwendung.