Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

8 40. 
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern 
der Kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen 
soll. Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig mißz- 
lungen erachtet, so kann der Referendar auf Bericht der Kommission von der 
Landesjustizuerwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden. 
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Die mündliche Prüfung findet tunlichst bald nach der Beendigung der 
schriftlichen Prüfung statt. 
it der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu ver- 
binden, welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermine zugestellt werden. 
Zu einem Termine sollen nicht mehr als sechs Referendare geladen werden. 
Ein Referendar, der den Termin für die mündliche Prüfung versäumt, 
soll von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis sechs 
Monaten zu einem neuen Termine geladen werden. 
Bei zweimaliger Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
Zu der mündlichen Prilfung sollen als Zuhörer Studierende der Rechts- 
wissenschaft, Rechtskandidaten und Referendare in der Regel Zutritt erhalten; die 
näheren Anordnungen erläßt der Vorsitzende. 
8 42. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, 
ob sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und 
mülndlichen Prüfung entschieden. 
* 43. 
Ein Referendar, der bei der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten 
(6 33) sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht oder die Versicherung der 
selbständigen Anfertigung (§ 34 Absatz 2) nicht wahrheitsgemäsß abgegeben hat, 
wird von der Kommission je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder 
für immer von der Prüfung ausgeschlossen. Soll die Ausschließung für länger 
als ein Jahr oder für immer erfolgen, so bedarf der Beschluß der Kommission 
der Bestätigung der Landesjustizverwaltung.
	        
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