Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 44. 
Eine Prüfung, die in einem Zeitraume von zwei Jahren nach der 
Zulassung des Referendars nicht erledigt ist, gilt als nicht bestanden. 
g 45. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis 
des Vorsitzenden der Kommission. 
Von dem Ausfalle der Prüfung hat der Vorsitzende die Landessustiz- 
verwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntnis zu setzen. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes- 
jzustizuerwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in 
den Vorbereitungsdienst zurückgewiesen. 
8 46. 
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet. 
8 47. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, 
daß eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide 
nicht zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urteile der Mitglieder der 
Prüfungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder 
andere oder beide den Anforderungen genügen. 
Im Falle des § 10 Satz 2 ist die Prüfung alsbald für nicht bestanden 
zu erklären. 
g 48. 
Für die zweite Prüfung wird eine Gebühr von fünfundsiebzig Mark 
erhoben. 
Die Gebühr ist alsbald nach der Zulassung zur Prilfung zu entrichten. 
Beschränkt sich die Prüfung auf die mündliche Prüfung oder auf die 
schriftliche Prüsung oder einen Teil der schriftlichen Prüfung, so beträgt die 
Gebühr fünfzig Mark. 
Tritt der Referendar von der Prüfung zurück, so findet auf die Erhebung 
der Gebühr die Vorschrift des Absatzes 3 Anwendung.
	        
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